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Welcher Krankenversicherungsschutz besteht bei einer Reiseunterbrechung im Heimatland?

Die Young Travellers Auslandskrankenversicherungen einen befristeten Versicherungsschutz im Heimatland abhängig von der insgesamt versicherten Zeit Ihres Vertrages. Das gilt für die Tarife Young Travellers und Active Travellers in gleicher Weise.

Die Voraussetzungen für das Bestehen des Krankenversicherungsschutzes im Heimatland bei einer Reiseunterbrechung sind:

  1. Die Versicherungsdauer - also die versicherte Zeit Ihres Vertrages - beträgt mindestens 7 Monate.
  2. Sie unterbrechen die Reise durch vorübergehende Rückkehr ins Heimatland und nachweisliche Fortsetzung der Auslandsreise.

Der Unterbrechungsschutz besteht in Abhängigkeit von der Versicherungsdauer - also der Länge der versicherten Zeit entsprechend Ihrer Versicherungsbestätigung - jederzeit nach der Abreise wie folgt:

  • Versicherungsdauer von nicht mehr als 6 Monaten = kein Versicherungsschutz im Heimatland bei einer Reiseunterbrechung.
  • Versicherungsdauer 7 - 11 Monate = 3 Wochen Versicherungsschutz im Heimatland bei einer Reiseunterbrechung.
  • Versicherungsdauer 12 oder mehr Monate = 6 Wochen Versicherungsschutz im Heimatland je Versicherungsjahr bei einer Reiseunterbrechung.


Welcher Unterbrechungsschutz im Heimatland besteht, wenn Sie länger im Heimatland bleiben als die vom Versicherungsschutz erfassten 3 Wochen (versicherte Zeit 7-11 Monate) bzw. 6 Wochen (versicherte Zeit 12 oder mehr Monate)? Hier sehen Sie eine Übersicht über die häufig dazu gestellten Fragen und Antworten:

Sie planen von vornherein, länger als vom Unterbrechungsschutz erfasst im Heimatland zu bleiben. Dann gilt:

  • Wenn Sie die Reise nachweislich fortsetzen, besteht Versicherungsschutz für 3 bzw. 6 Wochen und danach bis zur Fortsetzung der Auslandsreise nicht mehr. Sie sind dann in der restlichen Zeit bis zur Ausreise nicht krankenversichert. Wenn Sie im Heimatland ein Arbeitsverhältnis eingehen, muss Ihr Arbeitgeber Sie versichern.
  • Wenn Sie die Reise nachweislich fortsetzen wollten, aber nicht fortsetzen können, weil Sie aufgrund Krankheit oder Unfall daran gehindert werden, besteht Versicherungsschutz für 3 bzw. 6 Wochen und danach bis zur Fortsetzung der Auslandsreise nicht mehr. Sie sind dann in der restlichen Zeit bis zur Ausreise nicht krankenversichert. In diesem Fall müssen Sie die geplante Fortsetzung der Auslandsreise nachweisen können durch Buchungsbestätigungen zu einem Verkehrsmittel (Flug, Bus, Bahn, Schiff) oder bei Reisen mit dem Kfz durch Hotelbuchungen im Ausland. Ohne Nachweis der geplanten Fortsetzung der Reise wird der Versicherer im Einzelfall entscheiden, ob er die dargestellten Planungen akzeptiert.
  • Wenn Sie die Reise nicht mehr fortsetzen wollen und uns das mitteilen, endet der Versicherungsschutz entsprechend § 80 VVG zum Tag der Mitteilung, frühestens zum Tag der tatsächlichen Rückkehr.


Während der versicherten Zeit des Unterbrechungsschutzes im Heimatland kommt es zu einem neuen Schadenfall (Krankheit, Unfall). Dann gilt:

  • Die medizinisch notwendigen Behandlungen im Heimatland sind versichert; dazu zählt auch eine Operation.
  • Daraus resultierende notwendige Folgebehandlungen, auch eine Folge-Operation, sind versichert, auch wenn sie nach der Fortsetzung der Auslandsreise im Ausland stattfinden.
  • Soll eine aus der Operation resultierende Folge-Operation so geplant werden, dass sie im nächsten Versicherungsjahr und erneut im Heimatland stattfindet, ist auch diese Folge-Operation versichert, wenn sie innerhalb der versicherten Unterbrechungszeit im Heimatland erfolgt. Nicht versichert sind Reisekosten zur Rückreise ins Heimatland und Fortsetzung der Auslandsreise.
  • Führt der im Heimatland eingetretene Schadenfall zu einer stationären Behandlung und zum Wegfall der Reisefähigkeit, besteht Versicherungsschutz solange, bis Sie wieder reisefähig sind und die Auslandsreise fortsetzen (Nachhaftung).
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