Eine Auslandskrankenversicherung bietet Versicherungsschutz für medizinische Leistungen durch einen Arzt, Zahnarzt oder im Krankenhaus, mit denen Sie vor oder zum Versicherungsbeginn nicht rechnen mussten und die Sie während der versicherten Reisezeit in Anspruch nehmen müssen. Der entscheidende Begriff bei der Frage, welche Leistungen im Rahmen einer Auslandskrankenversicherung bezahlt werden, ist “absehbar” oder auch “unerwartet”.
Bezahlt werden also die Kosten für Behandlungen, Verschreibungen, Krankentransporte einschliesslich Helikopter (Transport ins Krankenhaus mit dem Hubschrauber) oder einen medizinisch sinnvollen Rücktransport ins Heimatland, deren Notwendigkeit sich unerwartet während der Reise ergibt aufgrund von Krankheit, Verletzung bei einem Unfall oder beim Sport, Zahnschmerzen oder auch einer während der Reise eingetretenen Schwangerschaft. Letztere ist in der Young Travellers Auslandskrankenversicherung Premium mitversichert. Ergibt sich die Notwendigkeit der ärztlichen Behandlungen oder Verschreibungen während der Reise, sind die daraus resultierenden Behandlungskosten zum Versicherungsbeginn nicht absehbar gewesen und damit versichert.
Kosten für Heilbehandlungen oder Verschreibungen, deren Notwendigkeit hingegen zum Versicherungsbeginn bereits absehbar (also erwartbar) war, sind nicht versichert und müssen selbst getragen werden. Die typischen Beispiele dafür sind Nachverschreibung von regelmäßig benötigten Medikamenten, Fortsetzung von vor der Reise begonnenen oder verordneten Maßnahmen wie beispielsweise Physiotherapie oder Routinechecks und in Bezug auf eine zum Versicherungsbeginn schon eingetretene Schwangerschaft auch die Schwangerschaftsvorsorge und die Geburt während der Reise.
Eine besondere Abgrenzung von Kosten, die die Auslandskrankenversicherung bezahlt bzw. nicht bezahlt, ist in Bezug auf Vorerkrankungen erforderlich. Die medizinische Behandlung von Vorerkrankungen während der Reise ist mit der Young Travellers Auslandskrankenversicherung Premium dann versichert, wenn die Vorerkrankung während der versicherten Reisezeit unerwartet (also nicht absehbar) akut wird und aufgrund dieser Verschlechterung behandlungsbedürftig wird. Ein solcher nicht erwartbarer Krankheitsschub wäre versichert. Nicht versichert und damit nicht bezahlt werden Kosten für erwartbare Behandlungen von Vorerkrankungen. Im Schadenfall würde die Schadenabteilung Rücksprache mit Ihrem Arzt im Heimatland nehmen, um die Frage der Erwartbarkeit zu klären. Vor der Reise könnten Sie sich von Ihrem Arzt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausstellen lassen, mit der der Arzt bestätigt, dass aus seiner ärztlichen Sicht keine Verschlechterung der Vorerkrankung während der Reisezeit erwartbar ist. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist keine Bedingung für den Abschluss der Auslandskrankenversicherung, aber hilfreich im Schadenfall.
Die Bezahlung der Behandlungskosten erfolgt bei ambulanten Behandlungen beim Arzt zunächst durch Sie. Anschliessend reichen Sie die Behandlungsbelege und Kostennachweise zur Bearbeitung in der Schadenabteilung ein. Bei einer stationären Behandlung im Krankenhaus werden die Krankenhauskosten direkt an das Krankenhaus bezahlt, wenn Sie oder das Krankenhaus zu Beginn des stationären Aufenthaltes die 24/7-Hotline telefonisch kontaktiert haben. In diesem Fall müssen Sie die Arztkosten also nicht verauslagen.