FAQ zu Young Travellers Reiseversicherungen

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Young Travellers Reiseversicherungen

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Langzeit-Auslandskrankenversicherung bei Abmeldung von Wohnsitz oder Krankenversicherung im Heimatland

Kann man eine Auslandskrankenversicherung auch dann buchen, wenn man sich von der gesetzlichen Krankenversicherung im Heimatland abmeldet?

Ja – das ist möglich und mittlerweile melden sich die meisten Langzeitreisenden im Heimatland ab. Die Tarife Young Travellers Auslandskrankenversicherung und Active Travellers Auslandskrankenversicherung können mit und ohne Beibehaltung der gesetzlichen Krankenversicherung gebucht werden. Beim Abschluss geben Sie Ihre bisherige Adresse im Heimatland an. Bei einer vorübergehenden Rückkehr ins Heimatland (Heimaturlaub) haben Sie in jedem Fall den zeitlich begrenzten Unterbrechungsschutz mit denselben Versicherungsleistungen wie im Ausland.

  • Abmeldung von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in Deutschland: Dazu müssen Sie nur nachweisen, dass Sie für die Zeit des Auslandsaufenthaltes einen "anderweitigen Krankenversicherungsschutz" haben. In Deutschland ist das § 190 SGB V (fünf), Absatz 13, Ziffer 1 deutlich geregelt. Der Nachweis über die "anderweitige Krankenversicherung" ist die Versicherungsbestätigung, die Sie nach der Buchung der Young Travellers Auslandskrankenversicherung oder der Active Travellers Auslandskrankenversicherung erhalten. Die GKV muss das akzeptieren.
  • Wiederanmeldung bei der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in Deutschland: Der letzte gesetzliche Krankenversicherer, bei dem Sie vor der Auslandsreise versichert waren, muss Sie ab dem Tag der Rückkehr wieder versichern.
  • In Deutschland freiwillig oder privat Versicherte: Bitte besprechen Sie die Abmeldung von der Krankenversicherung mit ihrem gesetzlichen oder privaten Krankenversicherer und auch, ob eine Abmeldung, eine Anwartschaft oder die Beibehaltung der Vollmitgliedschaft die für Sie beste Herangehensweise ist.
  • In Österreich ist die Abmeldung von der gesetzlichen oder privaten Pflichtversicherung (Krankenversicherung) anlässlich eines Auslandsaufenthaltes möglich, muss aber im Einzelfall mit dem Krankenversicherungsträger abgestimmt werden. Anstelle einer generellen, für alle Personen anwendbaren Regelung gibt es in Österreich die Möglichkeit der Abmeldung von der Krankenversicherung nur unter bestimmten Voraussetzungen. Bitte setzen Sie sich diesbezüglich mit Ihrer Gebietskrankenkasse in Verbindung.


Die Befreiung von der Versicherungspflicht im Heimatland endet mit der endgültigen Rückkehr in das Heimatland am Reiseende. An diesem Tag enden die Auslandsreise und damit auch der Versicherungsschutz der Auslandskrankenversicherung. Das ist auch dann der Fall, wenn Sie mit einem medizinisch sinnvollen Rücktransport zurückgekehrt sind. Kosten für medizinische Behandlungen nach dem Reiseende müssen Sie mit Ihrer Krankenversicherung im Heimatland abrechnen.

  • Young Travellers Auslandskrankenversicherung: Buchbar für maximal 5 Jahre, Altersgrenze 55 Jahre, verfügbar mit jedem Wohnsitzland außer CH und UK.

  • Active Travellers Auslandskrankenversicherung: Buchbar für maximal 3 Jahre, Altersgrenze 31 Jahre, verfügbar mit Wohnsitzland Deutschland oder Österreich.

Active Travellers Auslandskrankenversicherung

Young Travellers Auslandskrankenversicherung

Kurz und Knapp:

Auslandskrankenversicherung bei Abmeldung des Wohnsitzes oder der Krankenversicherung im Heimatland:

  • Das Bestehen des Wohnsitzes oder einer Krankenversicherung im Heimatland während der Zeit der Auslandsreise ist keine Voraussetzung für den Abschluss unserer Reisekrankenversicherungen.
  • Die Auslandskrankenversicherung ist gültig auch bei Abmeldung des Wohnsitzes oder der Krankenversicherung für die Zeit des Auslandsaufenthaltes.
  • Beim Abschluss der Auslandskrankenversicherung geben Sie Ihre aktuelle Adresse im Heimatland an.
  • Die Versicherungsbestätigung, die Sie nach der Buchung erhalten, dient zur Vorlage bei der Abmeldung bei der gesetzlichen Krankenversicherung.
  • Der Versicherungsschutz der Auslandskrankenversicherung endet mit der Ankunft im Heimatland am Ende der Reise (endgültige Rückkehr). Ab diesem Zeitpunkt melden Sie sich wieder bei der gesetzlichen Krankenversicherung an.
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